Vertragsrecht
Das Vertragsrecht ist zum Großteil im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, wo vor allem das Schuldrecht prägend ist. Das Allgemeine Schuldrecht (§§ 241-432 BGB) stellt Bestimmungen für alle Schuldverhältnisse dar, wie zum Beispiel den Rücktritt von einem Vertrag oder den Schadensersatz. Das besondere Schuldrecht (§§ 433-853 BGB) enthält Normen, die einzelne Schuldverhältnisse betreffen (vom Kauf bis zur Geschäftführung ohne Auftrag,GoA). Aber auch die ungerechtfertigte Bereicherung und der Schadensersatz aus unerlaubter Handlung sind hier geregelt. Das Vertragsrecht wird zudem durch das Handelsgesetzbuch und andere Gesetze bestimmt.
Das Vertragsrecht folgt den Regeln der Privatautonomie und der daraus folgenden Vertragsfreiheit. Jede geschäftfähige Person kann mit jeder anderen geschäftsfähigen Person einen Vertrag schließen. Auch die Bedingungen des Vertrages sollen frei wählbar sein. Zudem sind Verträge meist formfrei. Nur bei wenigen Schuldverhältnissen wird für die Wirksamkeit eines Vertrages eine Form vorgeschrieben (z.B. beim Kauf eines Grundstücks: eine notarielle Beurkundung ist erforderlich).
Ein wirksamer Vertrag kommt durch die Einigung zweier Personen zustande, d.h. durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die Rechtsfolgen bewirken sollen. Meist geschieht die Einigung durch ein Angebot und die darauffolgende Annahme, wobei diese auch konkludent (durch ein schlüssiges Verhalten) erklärt werden können.
Ein weiterer Grundsatz des Vertragsrechts: Verträge sind einzuhalten (aus dem Lateinischen: pacta sunt servanda). Der Vertrag selbst kann aber Möglichkeiten offenlegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz möglich machen, oder das Gesetz regelt auch einige dieser Ausnahmen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung oder der Überprüfung Ihrer Verträge behilflich. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



