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Urlaubsanspruch

Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist diesem Urlaub zu gewähren. Der Mindesturlaubsanspruch liegt gem. § 3 I Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei 24 Tagen und kann individuell vertraglich vereinbart werden. Dieser Urlaubsanspruch besteht gem. § 4 BUrlG bei Neuantritt des Arbeitsverhältnisses erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Nach § 7 BUrlG ist der Jahresurlaub innerhalb des Jahres zu nehmen und ist in der Regel nicht ins nächste Jahr übertragbar. Ausnahmen kann es z.B. dann geben, wenn es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht anders geregelt werden kann. Sollten Sie im Urlaub krank werden, so wird die Zeit der Krankheit bei Vorlage einer Krankmeldung nicht auf den Urlaub angerechnet, § 9 BUrlG.

Urlaub wird beim Arbeitgeber beantragt. Dieser entscheidet über den Urlaub und kann diesen zuteilen. Dabei hat er gem. § 7 BUrlG auf Arbeitnehmerwünsche einzugehen. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritts kann einen Kündigungsgrund darstellen. Hat ein Arbeitgeber den Urlaub bereits zugesagt bzw. bewilligt, so kann er diese Zusage nicht mehr widerrufen.

Für die Dauer des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zu, das sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat, bemisst, § 11 BUrlG.

Sofern Sie während Ihres Urlaubs anderweitig arbeiten möchten, so ist dies nach § 8 BUrlG möglich, darf jedoch nicht dem Zweck der Erholung widersprechen.

Neben dem "normalen" Erholungsurlaub, kann auch Urlaub in Form von Sonderurlaub, Erziehungsurlaub, Freistellung, Bildungsurlaub etc. gewährt werden.

Beachten Sie: Der 24.12. sowie 31.12. sind keine Feiertage. Für diese Tage muss Urlaub genommen werden.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.