Urlaubsanspruch, Verfall
Der gesetzliche Mindesturlaub ist im jeweils laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, ihn in diesem Zeitraum auch zu gewähren. Liegen dringende Gründe dafür vor, ist es möglich, den Urlaub auf die ersten drei Monate das nächsten Jahres (bis 31.03.) zu übertragen.
Etwas anderes gilt nur für den sogenannten Teilurlaub. Das ist der Urlaub, der auf die sechsmonatige Wartezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ("Probezeit") entfällt. Der auf diese Zeit entfallende Urlaub kann auf das gesamte nächste Kalenderjahr übertragen werden.
Insbesondere sollten Sie jedoch beachten: In jedem Fall muss der Urlaub bis zum Jahresende beantragt werden. Geschieht dies nicht, verfällt der Urlaubsanspruch. (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz)
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



