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Teilzeit

Will ein Arbeitnehmer seine ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit verringern, so geltend die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein entsprechender Antrag muss drei Monate vor Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung schriftlich erfolgen.

Voraussetzung für die Gewährung von Teilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht und dass der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt, § 8 TzBfG. Der Antrag kann aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Erfolgt eine Ablehnung, so kann gegen diese vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.

Gem. § 4 TzBfG haben Teilzeitbeschäftigte dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie ein Arbeitnehmer, der in Vollzeit arbeitet. Ein Anspruch auf Vollzeitarbeit besteht nicht.

Unwirksam ist gem. § 11 TzBfG eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers wegen der Weigerung der Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung. Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen zu kündigen, bleibt unberührt.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.