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Beschäftigung von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte Personen haben es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht und unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz, so dürfen sie im Berufsleben nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 % haben. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt seit dem 01.01.2008 durch die kreisfreien Städte und Gemeinden; diese sind auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig.

Eine Beschäftigungspflicht trifft nur private oder öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mehr als 20 Arbeitsplätze haben. Die Anzahl der einzustellenden schwerbehinderten Personen wird durch § 71 SGB IX geregelt.

Gem. § 81 IV, V SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen. Gem. §125 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von fünf Tagen mehr gegenüber einem nichtbehinderten Arbeitnehmer. Gem. § 85 SGB IX kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden, wobei ein vorheriges sechsmonatiges Arbeitsverhältnis Voraussetzung ist. Soll dem schwerbehinderten Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden, so ist ebenfalls die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen, allerdings gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 BGB.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.