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Schwangerschaft / Mutterschutz

Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) haben alle schwangeren, in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen Anspruch auf Mutterschutz. Ziel ist es, die Mütter vor einer Einkommensminderung zu schützen. Sie erhalten während dieser Zeit von der gesetzlichen Krankenkasse Muttergeld und vom Arbeitgeber einen Zuschuss, §§ 13, 14 MuSchG.

Sechs Wochen vor der Entbindung gilt gem. §§ 3 ff. MuSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. Auf dieses Beschäftigungsverbot kann verzichtet werden. Ein Verzicht nach Entbindung ist nicht möglich und gilt in der Regel acht Wochen nach der Entbindung.

Schwangere genießen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach Endbindung einen Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG).

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.