Rücktritt vom Reisevertrag
Vor Antritt der Reise steht es dem Reisenden jederzeit frei, vom Vertrag zurückzutreten. Einer Begründung bedarf es dazu nicht, vielmehr stellt schon der Nichtantritt der Reise (sog. "no show") einen wirksamen Rücktritt dar. Allerdings macht der Reisende sich durch den Rücktritt entschädigungspflichtig.
Der Umfang der zu zahlenden Entschädigung, auch Stornogebühr genannt, wird in der Regel pauschal in den AGB des Reiseveranstalters festgelegt. Derartige AGB sind aber nur wirksam, wenn sie sich an der Höhe der gewöhnlichen Unkosten des Reiseveranstalters orientieren. Unter bestimmten Umständen kann die Entschädigungspflicht des Reisenden ganz oder teilweise entfallen, etwa wenn der Reiseveranstalter es versäumt hat, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hinzuweisen.
Günstiger für den Reisenden ist es, sich vor Antritt der Reise durch die Kündigung vom Reisevertrag zu lösen. Eine Entschädigungspflicht entsteht in diesem Fall nicht. Eine Kündigung ist nur aufgrund eines Reisemangels oder bei Beeinträchtigungen in Folge von höherer Gewalt möglich (siehe auch unter "Reisemangel" und "höhere Gewalt"). Der Reisemangel muss vorhersehbar sein, wie etwa, wenn sich herausstellt, dass sich neben der gebuchten Hotelanlage eine Großbaustelle befindet. In der Regel ist dem Reiseveranstalter zunächst eine Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.
Ebenfalls ist es jederzeit möglich, den Vertrag vor Reisebeginn auf einen Dritten zu übertragen. Hier sind dann nur die entstehenden Mehrkosten ersatzpflichtig.
Nach Reiseantritt kann sich der Reisende nur vom Vertrag lösen, wenn die Reise durch einen schwerwiegenden Mangel oder durch höhere Gewalt beeinträchtigt wird.
Ein Mangel muss angezeigt und regelmäßig eine Frist zur Behebung gesetzt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis, kann sich für bereits erbrachte Leistungen aber entschädigen lassen, sofern diese für den Reisenden von Wert waren. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Rücktransport zu organisieren und die entsprechenden Mehrkosten zu tragen.
Bei der Kündigung wegen Beeinträchtigung durch höhere Gewalt verliert der Reiseveranstalter ebenfalls seinen Anspruch auf den Reisepreis. Für bereits erbrachte Leistungen kann er sich aber voll entschädigen lassen. Auch hier ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Rücktransport zu organisieren, allerdings werden die entsprechenden Mehrkosten geteilt.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



