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Revision

Die Revision stellt ein Rechtsmittel dar, das gegen die Urteile der Berufungsinstanz aufgrund einer Rechtsverletzung vorgeht. Hier wird jedoch keine neue Tatsacheninstanz ins Leben gerufen (siehe Berufung). Die obersten Gerichte des Bundes stellen die Revisionsgerichte dar. Die Revision ist in den §§ 542-566 ZPO geregelt.

Die Zulässigkeit einer Revision ist dann gegeben, wenn das Berufungsgericht diese im Urteil oder das Revisionsgericht die Revision auf Beschwerde einer Nichtzulassung zugelassen hat (§ 543 ZPO). Weiterhin muss die Frist von einem Monat nach Erhalt des Berufungsurteils eingehalten werden. Die Revision muss schriftlich beim Revisionsgericht eingelegt werden. Des Weiteren ist die Revisionsbegründung erforderlich (§ 551 ZPO). Diese enthält den Revisionsantrag (inwieweit wird das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt) und den Revisionsgrund, also die Rechtsverletzung.

Das Revisionsgericht überprüft von Amts wegen auch andere Verstöße (§ 552 ZPO). Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Es darf dabei nicht auszuschließen sein, dass das Urteil ansonsten anders ausgefallen wäre.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.