Reiserecht
Das Reiserecht regelt die Rechte und Pflichten von Reiseveranstalter und Reisenden. Der Reiseveranstalter ist dem Reisenden zur Erbringung einer mangelfreien Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise oder auch Reisebausteine) verpflichtet. Der Reisevertrag ist in den §§ 651 a bis m BGB geregelt. Die reiserechtlichen Regelungen finden Anwendung, wenn eine Gesamtheit von Reiseleistungen angeboten wird; klassicherweise ist dies Flug und Hotelaufenthalt.
Das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages geht in der Regel vom Reisenden aus. Möchte der Kunde noch vor der Bestätigung dieses Angebots seitens des Veranstalters zurücktreten, so hat er die Auflösungsbestimmungen des Veranstalters (z.B. Stornogebühren) hinzunehmen. Der Reisevertrag gilt als rechtskräftig geschlossen, sobald der Reiseveranstalter das Angebot bestätigt (Reisebestätigung).
Bevor der Reiseveranstalter Zahlungen vom Kunden einziehen darf, muss er einen Sicherungsschein aushändigen. Dieser Sicherungsschein garantiert im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen oder den Rücktransport zum Reiseendpunkt, falls die Reise schon begonnen hat.
Der Reiseveranstalter muss nicht nur dafür sorgen, dass die vertragsgemäßen Leistungen erbracht werden. Er muss zudem auch die vereinbarten und allgemein erwarteten Reisebeschaffenheiten gewährleisten. Die Reise muss mangelfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde die Reiseleitung zu verständigen. Ist die Reiseleitung nicht anzutreffen, so muss der Kunde die gesetzlich vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters wählen oder sich sogar an den Erfüllungsgehilfen des Veranstalters (z.Bsp. an den Reiseleiter vor Ort) wenden. Der Kunde kann dann gemäß § 651c BGB die Beseitigung der Mängel und eine Minderung des Preises (§ 561 d BGB) verlangen. Bei schwerwiegenden Fällen kann der Vertrag auch gekündigt werden. Um einen reiserechtlichen Anspruch geltend machen zu können, ist es in der Regel erforderlich, dass der Mangel vor Ort, am besten schriftlich, angezeigt worden ist. Der Reiseveranstalter muss somit die Gelegenheit erhalten, dem Mangel seinerseits abzuhelfen.
Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag sind gemäß § 651g BGB spätestens innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reisveranstalter geltend zu machen.
Sollte Ihre Reise nicht den Ankündigungen des Reiseveranstalters entsprochen haben, ist Ihnen die Kanzlei von Below dabei behilflich, Minderungen des Reisepreises oder die Ihnen entstandenen Mehraufwendungen für Sie geltend zu machen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



