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Steuerberater


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Reisemangel

Gemäß § 651c BGB hat der Reisende einen Anspruch auf Durchführung einer mangelfreien Reise und dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften vorweist. Bloße Unannehmlichkeiten (Ausfall der Klimaanlage für wenige Stunden, nächtlicher Lärm in südlichen Ländern o.ä.) oder geringfügige Abweichungen sind hinzunehmen, erhebliche Abweichungen sind hingegen nicht entschädigungslos hinzunehmen und können einen Reisemangel darstellen. Möglichkeiten sind hier die Reisepreisminderung, der Rücktritt vom Vertrag sowie weiterer Schadenersatz.

I. Reklamation von Reisemängeln

Bei der Reklamation von Reisemängeln werden oft Fehler gemacht, die eine spätere Durchsetzung des Anspruchs schwierig gestalten. Wir möchten Ihnen auf diesem Wege eine Hilfestellung geben, um typische Fehler zu vermeiden.

Ihre Reklamation müssen Sie sofort - ggf. telefonisch - dem Reiseveranstalter oder der örtlichen Reiseleitung mitteilen und um Abhilfe bitten. Es sollte eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, denn erst dann entsteht ein möglicher Ersatzanspruch. Eine Beschwerde bei der Rezeption oder der Hotelleitung ist nicht ausreichend und begründet keinen Anspruch. Zur Verbesserung der Beweislage empfiehlt es sich, ein Beschwerdeprotokoll anzufertigen und dieses von der örtlichen Reiseleitung unterschreiben zu lassen. In einem solchen Beschwerdeprotokoll sollten die genauen Zeiten und Mängel vermerkt werden. Ggf. sollten Sie Fotos anfertigen und Zeugen finden, die die Mängel vor Ort bestätigen können.

Nach Rückkehr hat der Reisende vier Wochen Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Typische Reisemängel bei der Unterkunft sind: Bau-/Flug-/Hotel- oder Verkehrslärm, Diebstahl, Hotellärm, fehlende Kinderbetreuung, fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen, Ungeziefer, unzureichende Zimmerausstattung, Ersatzunterkunft, Infrastruktur

Typische Reisemängel beim Transport sind: Beschädigung oder Verlust des Gepäcks, verspätete Auslieferung des Gepäcks, Flugverspätung, Verlegung des Flugs, Verspätung am Flughafen

Typische Reisemängel bei der Verpflegung sind: Erkrankungen aufgrund verdorbener Lebensmittel, Ausfall von Mahlzeiten, nicht hinreichend warme Mahlzeiten, nicht hinreichend kalte Getränke

II. Reisepreisminderung

Der Reisepreis kann bei Vorliegen von Reisemängeln um einen angemessenen Betrag gemindert werden. Als Hilfestellung und Anhaltspunkt für die Einschätzung möglicher Reisemängel und deren Reisepreisminderung dienen die sog. "Frankfurter Tabelle", "Kemptener Reisemängeltabelle" und der "Mainzer Minderungsspiegel", an die ein Richter jedoch nicht gebunden ist.

III. Rücktritt vom Reisevertrag

Bei schwerwiegenden Mängeln steht es dem Reisenden gem. § 651e BGB zu, den Reisevertrag zu kündigen und vom Reiseleiter oder Reiseveranstalter die Organisation der Rückbeförderung verlangen. Wird dies verweigert, kann der Reisende selbst für Abhilfe sorgen und z.B. die Rückreise selbst organisieren (Selbstabhilfe). Zur Selbstabhilfe ist nur in extremen Ausnahmefällen zu raten. Das Risiko, einen gerichtlichen Prozess im Anschluss zu verlieren, ist oft nicht einzuschätzen.

IV. Schadenersatz im Reiserecht

Neben dem Rücktritt und der Reisepreisminderung kann dem Reisenden auch ein Schadenersatzanspruch gem. § 651 I BGB wegen Nichterfüllung als auch wegen entgangener Urlaubsfreunde gem. § 651f II BGB zustehen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch nur dann, wenn der Reisende den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. seinem Vertreter anzeigt.

V. Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Der Reisende hat in der Regel eine Erwartung auf Erholung, Urlaubsgenuss und Lebensfreude. Gem. § 651f II BGB kann ein Reisender vom Reiseveranstalter auch Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Die damit zusammenhängenden objektiven Nachteile sollen ausgeglichen werden, haben jedoch keine Genugtuungsfunktion.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.