Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, § 651 f Absatz 2 BGB
Der Reisende hat in der Regel eine Erwartung auf Erholung, Urlaubsgenuss und Lebensfreude. Gemäß § 651f Absatz 2 BGB kann ein Reisender vom Reiseveranstalter auch Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (früher umgangssprachlich "vertane Urlaubszeit") eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Die damit zusammenhängenden objektiven Nachteile sollen ausgeglichen werden, haben jedoch keine Genugtuungsfunktion.
Der Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit setzt voraus:
einen Reisemangel mit Mangelanzeige,
eine Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise,
Verschulden des Veranstalters oder seines Erfüllungsgehilfen.
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