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Dirk Schaefer
Steuerberater


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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Das Mietrecht regelt die Überlassung einer Sache gegen Entgelt durch den Mietvertrag. In Betracht kommen sowohl bewegliche (z.B. Schiffe), als auch unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke oder Räume). Bei Wohnraummietverträgen gelten besondere Vorschriften, besonders im Rahmen des Mieterschutzes. Das Mietrecht ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt.

Die Miete ist von der Leihe, der Verwahrung und der Pacht abzugrenzen. Die Leihe erfolgt unentgeltlich. Bei der Verwahrung kommt noch eine Obhutspflicht hinzu. Bei der Pacht ist neben dem Gebrauch auch die Fruchtziehung gestattet.

Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen. Sind Mängel an der Sache ersichtlich, kann der Mieter Mietminderung, Mängelbeseitigung und gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen.

Der Vermieter ist aufgrund von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen dazu befugt, die Miete zu erhöhen. Ansonsten können Mieterhöhungen durch Vereinbarung beider Parteien bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Dieses Verlangen ist in Textform und mit einer Begründung zu erklären (§ 558a BGB). Eine Mieterhöhung kann im Mietvertrag ausgeschlossen worden sein. Außerdem ist die Mieterhöhung bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) und bei einer Indexmiete (§ 557 b) ausgeschlossen.

Ist der Mietvertrag zeitlich begrenzt, endet dieser mit Zeitablauf. Er kann jedoch verlängert werden oder vorher durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit festgelegt, so kann jede Partei gemäß den gesetzlichen Vorschriften kündigen. § 573 BGB regelt die ordentliche Kündigung. Der Mieter kann hier ohne Angabe von Gründen mit der Fristeinhaltung von drei Monaten kündigen. Der Vermieter kann dies nur, wenn ein berechtigtes Interesse (z.B. er benötigt die Räume für sich selbst) besteht. Zudem hängt hier die Frist von der bisherigen Mietlaufzeit ab. § 568 BGB bestimmt, dass die Kündigung schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben ist. Zudem muss der Vermieter, wenn die Kündigung von ihm ausgeht, den Mieter auf sein Widerrufsrecht des § 574 BGB hinweisen. Unter gewissen sozialbeeinträchtigenden Umständen kann der Mieter hier der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. In schwerwiegenden Fällen kann eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht kommen (z.B. ist die Gesundheit des Mieters gefährdet oder der Mieter liegt mit zwei Monatsmieten im Rückstand).

Im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnis kann es zu zahlreichen unvorhergesehenen Problemen kommen. Meist besteht bereits Rechtsberatungsbedarf am Anfang eines Mietverhältnisses, nämlich bei dem Abschluß des Mietvertrages. Die Kanzlei von Below berät hierbei sowohl Mieter/ Pächter als auch Vermieter/ Verpächter. Bei der Lösung von auftretenden Problemen im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses berät Sie Rechtsanwalt von Below mit seiner mehrjährigen Erfahrung.

Ebenfalls berät Sie die Kanzlei von Below bei sämtlichen Belangen rund um Ihr Wohnungseigentum.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.