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Leitender Angestellter

Ein leitender Angestellter ist nicht, wie oft vermutet, ein Angestellter mit Leitungsfunktion (also z.B.: Betriebsleiter, Geschäftsführer). Der Begriff des leitenden Angestellten ist in § 5 Abs. 3 BetrVG definiert. Demnach ist ein leitender Angestellter jemand, der nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen/Betrieb die Berechtigung zu Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern besitzt; hierbei ist jedoch erforderlich, dass diese Entscheidung alleine bei ihm liegt. Die Entscheidung darf von keiner anderen Person abhängig sein. Weiterhin ist ein leitender Angestellter jemand, der eine Generalvollmacht oder Prokura besitzt. Zuletzt ist es jemand, der diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die für die Entwicklung und den Bestand des Unternehmens/Betriebs von großer Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine Entscheidungen auch hier weisungsfrei sind.

Gemäß § 45 S. 2 WPO sind angestellte Wirtschaftsprüfer leitende Angestellte. Auf andere Berufsgruppen (z.B.: angestellte Rechtsanwälte) lässt sich dies nicht übertragen.

Leitende Angestellte sind nicht durch die Beschränkungen seitens des Arbeitszeitgesetzes betroffen, d.h. Überstunden sind zu leisten und diese müssen auch nicht notgedrungen vergütet werden.

Zudem findet das Betriebsverfassungsgesetz auf leitende Angestellte keine Anwendung. Ausnahmen sind in §§ 105 ff. BetrVG geregelt. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus dem Sprecherausschussgesetz.

Leitenden Angestellten kommt außerdem kein Wahlrecht bei Betriebsratswahlen zu, weder aktiv noch passiv.

Zudem unterliegen leitende Angestellte nicht den Tarifverträgen und sie unterliegen einem anderen Kündigungsschutz (siehe Kündigungsschutz leitender Angestellter).

Wenn weiterhin Fragen bestehen, wenden Sie sich an an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.