Kündigungsschutz leitender Angestellter
Leitende Angestellte haben einen abgewandelten Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz ist mit den Besonderheiten des § 14 KSchG anwendbar.
Generell ist ein leitender Angestellter einfacher kündbar. Bei ihm werden nicht so hohe Ansprüche gestellt. Bei der verhaltensbedingten Kündigung zum Beispiel sind Abmahnungen eher entbehrlich. Auch das Fehlverhalten selbst muss nicht so gravierend sein wie bei einem anderen Angestellten, da an das Verhalten des leitenden Angestellten aufgrund seiner Stellung im Unternehmen/Betrieb höhere Ansprüche gestellt werden.
Zudem kann der leitende Angestellte gemäß § 3 KSchG keinen Einspruch beim Betriebsrat gegen eine Kündigung einlegen, wenn er diese für sozial ungerechtfertigt hält.
Weiterhin benötigt der Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess keine Begründung. Trotzdem ist eine Begründung zu empfehlen, da sie gegebenenfalls Einfluss auf die vom Gericht festzusetzende Abfindungshöhe hat.
Wenn Fragen bestehen, wenden sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



