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Höhere Gewalt im Reiserecht

Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis völlig unerwartet von außen einwirkt und das Ereignis auch durch äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Darunter fallen u.a. Naturkatastrophen (Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche etc.) aber auch Brände, Verkehrsunfälle, Kriege, Terrorismus und Streiks. Nicht unter den Begriff der höheren Gewalt fallen Umstände, die vorhersehbar sind oder unter das allgemeine Lebensrisiko fallen.

Gemäß § 651j BGB kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht voraussehbar war.

Möglichkeiten bei Vulkanasche

Die Luftraumsperre wegen des Vulkanausbruchs auf Island ist als "außergewöhnliches Ereignis" - also als höhere Gewalt - zu qualifizieren. Die Luftverkehrsunternehmen sind an die Sperre gebunden gewesen, haben aber insofern daraus resultierende Verpflichtungen gegenüber den Reisenden.

I. "Nur-Flug"

Die Fluglinien müssen bei Stornierung eines Fluges entweder den Flugpreis zurückzahlen oder für eine anderweitige Beförderung (z.B. kostenlose Umbuchung) Sorge tragen. Selbiges gilt für Reisende, die z.B. von ihrem Urlaubsort nicht zurückfliegen konnten. Zudem haben die Reisenden Anspruch auf Verpflegung, zwei Telefonate (Telefaxe oder Emails) sowie ggf. eine Hotelunterbringung. Einige Reisende haben sich auch entschieden, für ihren Transport z.B. mit der Bahn selber Sorge zu tragen. Ob die Luftverkehrsunternehmen für eine solche Selbstvornahme zahlungspflichtig sind, ist richterlich noch nicht entschieden und bislang sehr umstritten. Ein weitergehender Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, da es sich um einen Fall der höheren Gewalt handelt und die Fluggesellschaft diesen Umstand nicht verschuldet hat.

II. Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen, also einem Leistungspaket aus Flug und Unterbringung, haben die Reisenden ihre möglichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter und nicht gegen das Flugunternehmen zu richten. Sofern der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, kann eine kostenlose Umbuchung verlangt werden. Eine Rückzahlung des Flugreisepreises kann hingegen nicht gefordert werden, da der Reiseveranstalter einen solchen Anspruch gegen das Flugunternehmen selbst durchsetzen muss.

1. Flugausfall vor Reisebeginn / kein Hinflug

In Fällen von höherer Gewalt - wie der Vulkanasche - steht es dem Reiseveranstalter als auch dem Reisenden gem. § 651j BGB frei, die Pauschalreise zu kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Folge der Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss. Sofern der Reiseveranstalter schon Vorleistungen erbracht hat, kann er hierfür vom Reisenden eine Erstattung verlangen. Sind dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel) entstanden, so sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen. Wird die Reise jedoch nicht gekündigt und verkürzt sich der Reisezeitraum dadurch, so kann der Reisepreis gemindert werden.

2. Flugausfall nach Reisebeginn / kein Rückflug

Fällt wegen höherer Gewalt der Rückflug aus, so kann der Reisevertrag ebenfalls vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden. Den Reiseveranstalter trifft dann zudem noch die Pflicht, den Reisenden zurückzubefördern. Sind die Kosten der Rückbeförderung höher als die ursprüngliche, so müssen sich die Vertragspartner die Mehrkosten teilen. Sofern der Reiseveranstalter nicht kündigt, kann er die Kosten für den Mehraufwand nicht ersetzt verlangen und muss die Reise vertragsgemäß durchführen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.