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Freistellung

Wenn ein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird, wird oftmals seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer eine Freistellung gewährt. Der Arbeitnehmer braucht nicht mehr seine Arbeitsleistung erbringen, erhält jedoch weiterhin den ungekürzten Lohn. Die Freistellung kann auch unentgeltlich erfolgen.

Freistellungen können aber auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, so z.B. bei längeren Urlauben oder Fortbildungen.

Freistellungen sind zu unterscheiden in frei widerrufliche und in nicht widerrufliche. Widerrufliche Freistellungen sind solche, wo der Arbeitgeber erklärt, der Arbeitnehmer müsse nicht zur Arbeit erscheinen, er kann jedoch jederzeit die Arbeitsleistung einfordern.

Nicht widerrufliche Freistellungen sind solche, wo der Arbeitgeber unter Anrechnung von restlichem Erholungsurlaub erklärt, auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten. Ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bleibt der Anspruch auf Urlaub bestehen. Eine genaue Bezeichnung der Freistellungsart ist unerlässlich, da im Freistellungszeitpunkt sozialrechtliche Ansprüche entfallen, da der Arbeitnehmer fortan als beschäftigungslos gilt. Dies betrifft die Bereiche der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.