Home | StartseiteSven B. von Below
Steinstraße 28
D-40210 Düsseldorf

Telefon: +49 (0) 211 8302038
Telefax: +49 (0) 211 8302037

Kontakt

In Kooperation und
in Bürogemeinschaft mit
Dirk Schaefer
Steuerberater


Mitglied im Deutschen AnwaltvereinFortbildungsbescheinigung des DAV

Flugzeitänderung / Flugverspätung

I. Vorverlegung der Abflugzeit

Bei Flugvorverlegungen ist zu differenzieren zwischen Charterflügen bei Pauschalreisen und Linienflügen.

Bei Charterflügen steht einem in der Regel kein Ersatzanspruch zu, da es bereits dem Wesen von Charterflügen entspricht, kurzfristige Änderungen am Abreisetag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere, sofern sich der Reiseveranstalter Flugzeitänderungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verluste der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen (vgl. AG Duisburg, Urt. v. 06.04.2005, Az. 45 C 367/05 sowie AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.08, Az. 232 C 8790/08).

Sofern ein Flug jedoch mehr als 10 Stunden vorverlegt wird, so steht dem Reisenden in der Regel bei Kurzreisen von bis zu 7 Tagen einen Minderungsanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu, da dem Reisenden faktisch ein Urlaubstag genommen wird (AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08).

II. Verspätete Abflugzeit

Nach der EU VO 261/04 haben Fluggäste bereits bei kurzen Verspätungen ein Recht auf Betreuungsleistungen wie kostenlose Mahlzeiten, Getränke, zwei Telefonate (oder Telefax oder Email) sowie ggf. Hotelübernachtungen. Als Richtschnur gilt, dass ein solcher Anspruch bei Abflugverzögerungen von zwei Stunden bei Kurzstrecken (bis 1500 Kilometer), drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3500 Kilometer) und vier Stunden bei Langstrecken entsteht.

Leistet die Fluggesellschaft nicht, kann der Reisende diese Betreuungsleistungen selbst vornehmen und sich später von der Fluggesellschaft erstatten lassen. Bei einer solchen Selbstvornahme sollte jedoch daran gedacht werden, dass sich die Leistungen in einem angemessenen Rahmen bewegen sollten.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.