Verordnung VO (EG) Nr. 261/ 04 über Fluggastrechte
Die Verordnung VO (EG) Nr. 261/04 über Fluggastrechte begründet Mindestrechte von Flugreisenden und findet Anwendung bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Reisenden, bei Annullierung des Flugs sowie bei Verspätung des Flugs, sofern der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Auch findet die Verordnung Anwendung, wenn sich der Abflugort im EU-Gebiet befindet. Der BGH hat 2008 klargestellt, dass solche Ansprüche bei sog. "Nur-Flug"-Reisen nur gegen das die Beförderung ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht jedoch gegen Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Gegen den Reiseveranstalter sind die Ansprüche bei Pauschalreisen zu richten.
Gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 261/04 ist es dem Luftverkehrsunternehmen möglich, die Beförderung von Fluggästen aus vernünftigen Gründen abzulehnen. In einem solchen Fall kann dem Reisenden gemäß Artikel 7 der Verordnung ein Ausgleichsanspruch oder nach Artikel 8 und 9 der EU VO Unterstützungsleistungen zustehen.
Die Verordnung greift gemäß Artikel 6 überhaupt erst ein, wenn sich der Abflug
für einen Flug über eine Entfernung unter 1500 km um mindestens zwei Stunden
für einen Flug von 1500 km bis 3500 km um drei Stunden
bei Flügen über 3500 km um mindestens vier Stunden
verzögert und somit im Sinne der Verordnung als "erheblich" und als sogenannte "Große Verspätung" betrachtet werden kann.
Zu unterscheiden ist zwischen einer großer Verspätung und einer Annullierung. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 gilt ein Flug solange als nicht annulliert, wie das Luftfahrtunternehmen den Flug gemäß der ursprünglichen Flugplanung durchführt, selbst wenn es um eine erhebliche Dauer der Verspätung geht. In einem solchen Fall kann dem Reisenden gemäß Artikel 7 der Verordnung ein Ausgleichsanspruch oder nach Artikel 8 und 9 der VO (EG) Unterstützungsleistungen zustehen.
Gemäß Artikel 7 der VO (EG) Nr. 261/04 können Fluggäste Ausgleichszahlungen bzw. nach Artikel 8 und 9 der Verordnung Unterstützungsleistungen in den Fällen der Nichtbeförderung, großer Verspätungen oder gar Flugannullierungen erhalten.
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 19.11.2009 darüber hinaus entschieden, dass die Fluggäste auch bei verspäteten Flügen Ausgleichsansprüche geltend machen können, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen geplanten Ankunftszeit erreichen, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen weist nach, dass die große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände” zurückgeht. Solche können z.B. bei höherer Gewalt bedingt durch Wetterereignisse bejaht werden. Technische Probleme stellen hingegen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU Verordnung dar.
Die Höhe der Entschädigung beträgt gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/04
250,00 € bei allen Flügen über eine Entfernung bis 1500 km
400,00 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km
600,00 € bei allen anderen Flüge ab einer Entfernung von 3500 km.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



