Flugannulierung
Eine Annullierung ist nach Artikel 2 der VO (EG) Nr. 261/ 2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges für den zumindest ein Platz reserviert war und damit eine Nichtdurchführung des geplanten Fluges. Nach der Entscheidung des EuGH vom 10.11.2009 liegt eine Annulierung auch vor, wenn der ursprünglich geplante Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h. wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges auf die Fluggäste eines anderen Fluges treffen.
Bei Flugannullierungen stehen dem Reisenden in der Regel Ausgleichsleistungen nach der VO (EG) Nr. 261/ 2004 zu.
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