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Dirk Schaefer
Steuerberater


Mitglied im Deutschen AnwaltvereinFortbildungsbescheinigung des DAV

Ferienhaus, Ferienwohnung

Wenn Sie ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung gemietet haben, ohne dass hiermit anderweitige Reiseleistungen verknüpft waren, kommt es für die Geltendmachung von Mängeln darauf an, wer Ihnen gegenüber als Vertragspartner aufgetreten ist. Handelt es sich um einen Reiseveranstalter, können ihm gegenüber die gleichen Rechte geltend gemacht werden, wie im Falle einer Pauschalreise (siehe unter "Reisemangel").

Schließen Sie den Vertag dagegen klar ersichtlich mit dem Eigentümer des Ferienhauses oder der Ferienwohnung, liegt ein gewöhnlicher Miet- bzw. Beherbergungsvertrag vor. In diesem Fall können Sie nicht nach Reiserecht gegen den Veranstalter vorgehen. Stattdessen kommen aber Ansprüche gegen den Eigentümer in Betracht.

Kriterien für die Bestimmung des Vertragspartners sind etwa, ob im Katalog oder auf der Website des Anbieters der Eigentümer ausdrücklich genannt wird oder bei wem das Ferienhaus oder die Ferienwohnung zu buchen und zu bezahlen ist. Wer Ansprechpartner für Reklamationen ist, ist dagegen nicht entscheidend.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.