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Erbschein

Der Erbschein ist eine amtliche Urkunde, die Auskunft über den Erben und die Verfügungsbeschränkungen gibt. Der Erbschein dient also als Nachweis der Erbenstellung. Es wird auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls abgestellt. Der Erbschein ist in den §§ 2353 bis 2370 BGB geregelt.

Der Erbschein wird auf Antrag bei dem zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. Zur Begründung dieses Antrags sind nach § 2354 BGB einige Nachweise erforderlich (z.B.: das Testament, der Todesnachweis) und das Nachlassgericht muss selbst Ermittlungen anstellen. Ist ein erteilter Erbschein unrichtig oder unrichtig geworden, so muss ihn das Nachlassgericht einziehen. Ist dies nicht möglich, ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 2361 BGB). Zudem kann der wirkliche Erbe von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.

Die Richtigkeit des Erbscheins wird stets gemäß § 2365 BGB vermutet. Dies hat Auswirkungen auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins. Erwirbt beispielsweise jemand einen Erbschaftsgegenstand durch den im Erbschein bezeichneten Erben durch Rechtsgeschäft, so gilt der Inhalt des Erbscheins zu seinen Gunsten, d.h. dieser Erwerb ist wirksam. Dies gilt nur, wenn der Erwerber gutgläubig war.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.