Erbrecht
Das Erbrecht regelt den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf den Erben. Das Erbrecht ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.
Der Erblasser kann die Verwaltung der Erbschaft durch einen Testamentsvollstrecker anordnen.
Der Erbe erbt alles, was ihm testamentarisch oder gesetzlich zusteht. Dies können nicht nur Vermögensgüter, sondern auch Schulden sein. Der Erbe hat zudem die Kosten der Bestattung zu tragen (§ 1968 BGB), allerdings nicht die Grabpflege.
In vielen Erbfällen ist heute ein Erbschein erforderlich (siehe auch Erbschein).
Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge (Verwandte und Ehegatte) in Kraft. Wenn auch hier kein Erbe in Betracht kommt oder dieser das Erbe ablehnt, erbt der Fiskus zwangsweise diese Erbschaft.
Eine Erbfolge (gesetzlich oder auch gewillkürt) ist dann ausgeschlossen, wenn eine Erbunwürdigkeit gegeben ist. Erbunwürdig ist, wer zumindest die Tötung des Erblassers versucht hat oder den Erblasser bezüglich des Testaments täuschte oder drohte.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



