Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Gerichtsanordnung zur Sicherung eines Anspruchs (Streitgegenstand), der nicht auf Geld gerichtet ist, oder des Rechtsfriedens. Geregelt ist sie in den §§ 935 bis 942 ZPO. Die einstweilige Verfügung ist vom Arrest zu unterscheiden, der die Sicherung von Geld anordnet.
Die einstweilige Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch voraus (z.B.: auf Herausgabe einer Sache, Unterlassung einer Handlung). Zudem wird ein Verfügungsgrund vorausgesetzt: Es könnte der Verdacht bestehen, dass der Schuldner den Anspruch vereiteln oder zumindest erschweren könnte, indem er die Sache beispielsweise an einen gutgläubigen Dritten verkauft; eine Vollstreckung seitens des Gläubigers wäre nicht mehr möglich. Des Weiteren ist ein Verfügungsgesuch erforderlich. Dieses enthält den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund. Das Verfügungsgesuch wird entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt.
Die Zuständigkeit liegt nach § 937 ZPO bei dem Gericht, das für die Hauptsache zuständig ist.
Der Inhalt der einstweiligen Verfügung wird vom Gericht nach dessen freiem Ermessen bestimmt (§ 938 ZPO).
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



