Betriebsvereinbarungen
Unter einer Betriebsvereinbarung versteht man einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In ihm sind die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien niedergelegt und der Vertrag enthält verbindliche Normen, an die sich alle Arbeitnehmer des Unternehmens (leitende Angestellte ausgeschlossen) halten müssen. Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu dem Fall, dass bei ihm vertraglich günstigere Regelungen vorgenommen wurden, so haben diese günstigeren Regelungen Vorrang. Ebenso haben Tarifverträge, die denselben Gegenstand wie die Betriebsvereinbarung regeln, Vorrang.
Betriebsvereinbarungen kommen durch übereinstimmende Beschlüsse des Arbeitgebers und des Betriebsrats (hier ist das gesamte Gremium von Nöten) zustande. Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind vom Arbeitgeber und vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben. Die Durchführung obliegt dann allein dem Arbeitgeber.
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können alle Fragen sein, bei denen ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht vorhanden ist. Es dürfen keine Regelungen vereinbart werden, die eigentlich Inhalt von Tarifverträgen sind (also Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt). Man unterscheidet zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen sind dort von Nöten, wo vom Gesetz ausdrücklich erklärt wird, dass bei einer fehlenden Einigung der beiden Vertragsparteien der Spruch der Einigungsstelle übernommen wird. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen finden ihre Hauptanwendung bei sozialen Fragen (§ 87 BetrVG) und auch wirtschaftlichen Fragen (§§ 111-112a BetrVG).
Eine Betriebsvereinbarung findet durch eine neue Vereinbarung zum selben Gegenstand, durch eine Kündigung (wenn nicht anders festgelegt, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten), durch den Zeitablauf bei befristeten Vereinbarungen und durch einen Aufhebungsvertrag ihre Beendigung.
Erzwingbare Vereinbarungen erfahren nach der Beendigung eine Nachwirkung, bis eine neue Regelung zu diesem Thema zustande kommt.
Wenn Sie Fragen zu dem Thema Betriebsvereinbarungen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



