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Betriebsübergang

Der Betriebsübergang bezeichnet den Wechsel eines ganzen Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber durch ein Rechtsgeschäft. Der Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt.

Der neue Inhaber tritt für alle Rechten und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Auch die Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen.

Beim Betriebsübergang bestehen im Arbeitsrecht bestehen Sonderregelungen, etwa hinsichtlich des Kündigungsschutzes.

§ 613a BGB ist zudem auch bei Umwandlungen und Insolvenzverfahren anwendbar.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.