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Berufung

Mit Hilfe der in §§ 511-541 ZPO geregelten Berufung kann gegen Urteile des ersten Rechtszuges vorgegangen werden. Hier wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet, um eine Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung durchzuführen. Dabei können neue Tatsachen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeschränkt vorgetragen werden. Von der Berufung ist die Revision zu trennen, die keine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Die Revision kann nur gegen Urteile eingesetzt werden, die eine Rechtsverletzung in sich tragen (siehe auch Revision).

Damit die Berufung zulässig ist, muss zunächst die Statthaftigkeit (§ 511 ZPO) gegeben sein, d.h. der Wert des Beschwerdegegenstandes muss 600 € übersteigen oder das Gericht des ersten Rechtszuges muss die Berufung in ihrem Urteil zugelassen haben. Für die Zulässigkeit muss zudem die Frist (§ 517 ZPO) eingehalten werden. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Ersturteils. Weiterhin muss die Berufungsschrift (§ 519 ZPO) beim Berufungsgericht eingereicht werden. Diese enthält die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet ist, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.

Weiterhin bedarf es einer Berufungsbegründung (§ 520 ZPO). Diese muss schriftlich beim Berufungsgericht eingereicht werden, außer die Berufungsbegründung ist schon in der Berufungsschrift enthalten. Die Frist beträgt bei der Begründung zwei Monate ab der Zustellung des Ersturteils. Die Berufungsbegründung muss zunächst einen Berufungsantrag enthalten. Diese Erklärung gibt an, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Die Berufungsbegründung enthält zudem die Berufungsgründe (z.B.: die Rechtsverletzung oder unrichtige Tatsachenfeststellungen).

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.