Anwaltszwang
In manchen Prozessen müssen sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen. Hält man diesen Anwaltszwang nicht ein, so wird dies als ein Nichterscheinen gewertet.
Gemäß § 78 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). Auch in familienrechtlichen Prozessen gelten besondere Regelungen des Anwaltszwangs.
Besondere Ausnahmen vom Anwaltszwang gibt es bei Arbeits-, Verwaltungs-, Amts- und Sozialgerichten.
Beim Bundesfinanzhof sind Vertretungen von Prozessbevollmächtigten möglich. Darunter zählen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.



