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Abwicklungsvertrag

Einem Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung seitens des Arbeitgebers voraus. Erst dann kommt es zum Abwicklungsvertrag. Hier erfolgt dann die Einigung über die Folgen der ausgesprochenen Kündigung.

Der Arbeitnehmer hat bei einem Abwicklungsvertrag eine Sperrfrist von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld zu erwarten, wobei diese auch umgangen werden kann (siehe Aufhebungsvertrag). Dies war aber nicht immer so. Vor einigen Jahren kam es nur bei dem Aufhebungsvertrag zu einer Sperrfrist, weswegen der Abwicklungsvertrag von Seiten des Arbeitnehmers favorisiert wurde. Dies wurde nun auf die Abwicklungsverträge ausgeweitet.

Bei der Abwicklung eines solchen Vertrages bedarf es stets dem anwaltlichen Beistand. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an Rechtsanwalt Sven von Below entweder per Email an Kanzlei(at)von-Below.de oder telefonisch unter 0211-8302038.